Dr. iur. Antoine F. Goetschel
Rechtsanwalt
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Postfach 412
CH-8034 Zürich - Schweiz
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Kanzlei
 
 

Kanzleiprofil

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Lösungen erarbeite ich für Sie und mit Ihnen gerne. Als Berater, als "Für-Sprecher" nach aussen oder für Sie vor Gericht stehen Qualität, Effizienz und Kreativität an erster Stelle. Neben dem Rechtlichen sind mir wirtschaftliche, persönliche und ethische Aspekte wichtig.


Abrechnungsgrundsätze


Kostentransparenz wird bei uns gross geschrieben. Wir erstellen für Sie auf Wunsch monatlich eine detaillierte Abrechnung über unseren Stundenaufwand. Das Honorar wird im Rahmen der anwendbaren Gesetze und der Verkehrsübung mit Ihnen vereinbart. Der Stundenansatz und der Zeitaufwand bestimmen grundsätzlich die Höhe des Honorars. Barauslagen werden separat, nach effektivem Aufwand oder als Pauschale, berechnet. Das Entgelt für meine Dienstleistungen unterliegt der MWST.

Ein Streit vor Gericht kann sehr schnell teuer werden. Der rechtzeitige Beizug eines Anwalts hilft Ihnen, Ärger zu vermeiden und Kosten zu sparen. Gerne orientiere ich Sie nach der Schilderung Ihres Anliegens über das Honorar und die Kosten, die aufgrund der anwaltlichen Leistungen voraussichtlich zu erwarten sind. Zu vergüten sind die gesamten anwaltlichen Bemühungen, auch das Erstgespräch.

Falls es einmal zu Uneinigkeiten über das Anwaltshonorar kommen sollte, können Sie eine Überprüfung meiner Honorarnote durch die Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbands beantragen. Die Honorarkommission kann jedoch die Qualität der anwaltlichen Tätigkeit nicht überprüfen.

Eine mittellose Partei kann im Rahmen eines hängigen Gerichtsverfahrens eine unentgeltliche Rechtsvertretung beantragen. Voraussetzungen sind, dass es sich um eine bedürftige Person handelt, die zur Prozessführung eine Anwältin oder einen Anwalt benötigt, und der Prozess nicht aussichtslos ist. Wenn die Partei durch den Prozessausgang oder sonst wie zu Vermögen kommt, besteht eine Rückzahlungspflicht.



Vereinbarung des Honorars


Wir vereinbaren das Honorar. Die Stundenansätze berücksichtigen die Schwierigkeit der Aufgabe, vorausgesetzte Spezialkenntnisse, Interesse- oder Streitwert, besondere Sprachkenntnisse sowie ausgewiesene Berufserfahrung. Üblicherweise sind die Sekretariatskosten im Honorar enthalten. Barauslagen werden zusätzlich nach effektivem Aufwand oder als Pauschale in Rechnung gestellt. Möglich ist auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für eine bestimmte Arbeit.

Für die Parteivertretung vor Zivil- und Strafgerichten und vor den Untersuchungs- und Anklagebehörden und deren Oberinstanzen des Kantons Zürich ist die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 21. Juni 2006 anwendbar. Sie regelt die von den Justizbehörden fest zu setzenden Vergütungen. Im Innenverhältnis zwischen dem Anwalt und dem Klient hat die Vereinbarung über das Honorar Vorrang.