Baum auf Grundstück

Erbrecht und Nachlassplanung

Persönliche Begleitung in allen erbrechtlichen Fragen — vom ersten Gespräch über Testament und Erbvertrag bis zur Nachlassabwicklung.

Ich unterstütze Sie bei der Nachlassplanung und in erbrechtlichen Angelegenheiten mit meiner langjährigen Erfahrung, um Ihre Vermögensverhältnisse zu regeln und Ihren Willen festzuhalten. Dazu gehören:

Im Detail

Nachlassplanung und Vorsorgeregelungen

Eine durchdachte Nachlassplanung ist weit mehr als das Aufsetzen eines Testaments. Sie verbindet Ihre persönlichen Wünsche mit den rechtlichen Möglichkeiten und berücksichtigt dabei Ihre familiäre und finanzielle Gesamtsituation. Gemeinsam klären wir, wer was erhalten soll, wie Ehepartnerin oder Ehepartner sowie eingetragene Partnerschaften abgesichert werden und wie sich Erbschafts- und Schenkungssteuern im jeweiligen Kanton auswirken. Auch lebzeitige Zuwendungen, Erbvorbezüge und die Koordination mit Vorsorgelösungen wie der Säule 3a fliessen in eine seriöse Planung ein. So lassen sich Streitigkeiten unter den Erben vermeiden, bevor sie überhaupt entstehen.

Erbverträge und Testamente, sowie deren Vollstreckung

Ob eigenhändiges Testament, öffentliche letztwillige Verfügung oder Erbvertrag — die richtige Form hängt von Ihren Zielen und Ihrer Lebenssituation ab. Während Sie ein Testament jederzeit einseitig anpassen oder widerrufen können, schafft der Erbvertrag verbindliche Lösungen zwischen mehreren Beteiligten, etwa bei einem gegenseitigen Verzicht oder der Begünstigung einer Konkubinatspartnerin oder eines Konkubinatspartners. Ich achte darauf, dass Ihre Verfügung formgültig, eindeutig und durchsetzbar ist, damit Ihr Wille im Erbfall nicht an Auslegungsfragen oder Formfehlern scheitert.

Regelung von Erbfolgen und Durchführung von Erbteilungen

Liegt keine Verfügung von Todes wegen vor, richtet sich die Verteilung nach der gesetzlichen Erbfolge des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Häufig entspricht diese aber nicht dem tatsächlichen Willen der verstorbenen Person — insbesondere Konkubinatspartnerinnen und -partner gehen ohne entsprechende Regelung leer aus. Bei der Erbteilung begleite ich Erbengemeinschaften durch einen oft emotionalen Prozess: von der Aufnahme und Bewertung des Nachlasses über die Zuteilung einzelner Vermögenswerte bis hin zur einvernehmlichen oder, wo nötig, durchsetzbaren Lösung. Mein Ziel ist eine faire Teilung, die den Familienfrieden wahrt.

Willensvollstreckung und Nachlassabwicklung

Als Willensvollstrecker sorge ich dafür, dass Ihr letzter Wille tatsächlich und korrekt umgesetzt wird. Dazu gehören die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, die Begleichung von Schulden und Vermächtnissen, die Kommunikation mit Behörden, Banken und Ämtern sowie die geordnete Verteilung an die Erbinnen und Erben. Eine neutrale, fachkundige Willensvollstreckung entlastet Ihre Angehörigen in einer ohnehin belastenden Zeit und beugt Auseinandersetzungen vor — gerade dann, wenn der Nachlass komplex ist oder zwischen den Erben Spannungen bestehen.

Ihre persönliche Beratung im Erbrecht

Jede Nachlasssituation ist individuell. In einem persönlichen Gespräch klären wir Ihre Ziele und entwickeln eine massgeschneiderte Lösung — verständlich, sorgfältig und mit Blick auf das Wesentliche. Vereinbaren Sie einen Termin für eine vertrauliche Erstberatung.

Häufige Fragen

FAQ — Erbrecht und Nachlassplanung

Ein Testament empfiehlt sich, sobald Sie konkrete Vorstellungen haben, wie Ihr Nachlass verteilt werden soll — oder wenn die gesetzliche Erbfolge nicht zu Ihren Wünschen passt. Auch unverheiratete Partnerinnen und Partner sowie Patchwork-Familien sollten frühzeitig regeln, was sein soll. Ich berate Sie zu den verschiedenen Formen (eigenhändig oder öffentlich beurkundet) und ihren rechtlichen Konsequenzen.

Das eigenhändige Testament muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein — formfrei, aber leicht anfechtbar bei unklarer Formulierung. Das öffentliche Testament wird vor einer Notarin oder einem Notar errichtet, ist rechtssicherer und kann komplexere Anordnungen aufnehmen (z. B. Willensvollstreckung, Auflagen, Nacherbeneinsetzung). Ich helfe Ihnen, die für Ihre Situation passende Form zu wählen.

Die Nachlassplanung umfasst Testament, Erbvertrag, Schenkungen zu Lebzeiten, Ehe- und Erbverträge, gemischte Schenkungen sowie Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung. Im Zentrum steht die Frage, wie Vermögen, Verantwortung und Schutzbedürfnis im Zusammenspiel gestaltet werden — abgestimmt auf Ihre Familie und Ihre Werte.

Die Willensvollstreckung sichert, dass Ihr letzter Wille korrekt umgesetzt wird — die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker verwaltet den Nachlass, begleicht Verbindlichkeiten, teilt unter den Erbinnen und Erben auf und vermittelt, wenn Konflikte entstehen. Ich übernehme dieses Mandat auf Wunsch im Rahmen einer Nachlassplanung oder kurzfristig nach einem Todesfall.

Erbenkonflikte entstehen meist aus unklaren Anordnungen, ungleicher Behandlung der Nachkommen oder fehlender Vorgespräche. Eine sorgfältige Nachlassplanung mit transparenter Kommunikation an die Erbinnen und Erben — möglichst zu Lebzeiten — beugt vor. Sollte es bereits zum Streit gekommen sein, vermittle ich auch in Erbteilungsverfahren.

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Im Gespräch

Was passiert, wenn kein Testament vorhanden ist?

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Marie Anouk: Was passiert, wenn kein Testament vorhanden ist?

Antoine F. Goetschel: Die Erbinnen und Erben des Erblassers, der Erblasserin, haben sich nach dem Gesetz zu richten und das sieht Pflichtteile vor, verfügbare Quoten sieht es vor, die, wenn sie nicht durch ein Testament ausgeschöpft werden, an die Erben gelangen. Die Problematik bei dieser Ausgangslage ist die Gleichberechtigung der Erben, für die einen ein Vorteil, für die anderen ein Nachteil, weil sie alle Bankaufträge, alle Verfügungen selber zu treffen haben. Wenn das Verhältnis unter den Geschwistern mit dem überlebenden Ehegatten gut ist, sagt man sich ja klar, jemand bereitet es vor, wenn es angespannt ist, nein, diese Rechnung will ich nicht zahlen, das gleiche Mal ist es zu teuer, oder wir müssen jetzt die Bank wechseln, oder wir könnten jetzt Geld abheben, um die Hypothek zu bezahlen, die andere Person sieht etwas anderes vor, dann ist diese Situation sehr schnell angespannt. Deshalb empfehle ich, wie es auch anwaltlich empfohlen wird, den Menschen, allen Alters, eine letztwillige Füge, ein Testament zu verfassen. Es kann auch ganz einfach sein, aber klar.

Wann führt ein Testament eher zu Konflikten als zu Lösungen?

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Marie Anouk: Wann führt ein Testament eher zu Konflikten als zu Lösungen?

Antoine F. Goetschel: Wenn es nicht abgesprochen ist mit einem Notar, mit einer Notarin, mit einem Anwalt, einer Anwältin, wenn es nur gerade Wunschvorstellungen enthält, wenn es Klauseln enthält, von denen der Erblasser, die Erblasserin weiss, es wird sich nicht durchsetzen lassen, dadurch zwingt es Erben, die beispielsweise gar nicht erwähnt werden, wenn von vier Kindern zwei nicht erwähnt werden, werden die zwei Nichterwähnten das anfechten wollen und sagen, sie hätten einen höheren Anspruch als die, die erwähnt wurden, wenn es in diese Richtung geht, dass man am ethischen und vor allem rechtlichen vorbei gewisse Vorstellungen hat, die man nicht abgesprochen hat, weder mit einem fachkundigen Anwalt noch mit den Erben, dann kann es gut sein, dass man dann vor einem jahrelangen schwerfälligen Erbteilungsprozess steht.

Woran erkennen Sie, dass es in einer Erbangelegenheit eigentlich um Beziehungen geht?

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Marie Anouk: Woran erkennen Sie, dass es in einer Erbangelegenheit eigentlich um Beziehungen geht?

Antoine F. Goetschel: Wenn es etwas überspitzt gesagt, am Gespräch oder im Schriftton zum Ausdruck kommt, es geht nur um die Sache, du Idiot. Wenn über Bagatellen, über den Zimtbecher, über sechs Weingläser gestritten wird und nebenan noch Liegenschaften im Wert von 22 Millionen herumliegen und das geäussert werden soll, wenn man vorgibt, die Hand zu bieten, aber sich dabei nicht behaften lässt, dann habe ich häufig und schnell den Eindruck, dass es um ganz anderes geht, nämlich um das Befeiern der Streitigkeiten, und das ist häufig nicht im Sinne des Erblassers, der Erblasserin, die werden dann gut beraten, frühzeitig zu Lebzeiten, jetzt gerade den Kindern und den Enkeln entgegenzukommen, das so zu regeln, dass sie diese Sorgen umschiffen. Lassen Sie mich den Gedanken noch einwenden, dass eigentlich eine Generation zu spät vererbt wird. Eine Person bis 30 hat einen höheren Liquiditätsbedarf für Ausbildung, für Reisen. Man will dann reisen, man will sich gut ausstatten oder elektronisch auch jetzt gut positionieren können. Da fehlt häufig das Geld. Und wenn die Eltern sterben, sie sind 90, man ist 60, natürlich ist man froh, kommen noch 5000 Franken, 10 Millionen obendrauf. Aber der eigentliche Bedarf ist früher, auch dann, wenn zum Beispiel das Kind selber Kinder hat, wenn man in der Grosselternposition ist, da empfiehlt es sich hochherzig zu überlegen, ob man nicht, wie man so schön sagt, mit warmen Händen gibt. Und das sauber mit einer Anwältin, einem Anwalt zur Seite und dem Notar so übergibt, dass man die Bedürfnisse der Kinder und der Enkel zu eigenen Lebzeiten noch zu befriedigen kann.

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