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Stiftungs- und Vereinsrecht

Begleitung bei Errichtung, Organisation und rechtlicher Führung von Stiftungen und Vereinen — auf Augenhöhe mit Governance und Verantwortung.

Ich berate Sie bei der Errichtung, Organisation und rechtlichen Führung von Stiftungen und Vereinen. Auch unterstütze ich Sie beim Gestalten und Umsetzen des Stiftungs- und Vereinszwecks sowie bei der Organisation und der klaren Regelung der Zuständigkeiten. Ich begleite Gründerinnen und Gründer sowie bestehende Stiftungen und Vereine und stehe Ihnen bei rechtlichen Fragen sowie bei allen Anliegen rund um Governance und Verantwortung zur Verfügung.

Im Detail

Gründung und rechtliche Strukturierung von Stiftungen und Vereinen

Am Anfang steht die Frage nach der passenden Rechtsform. Der Verein eignet sich für mitgliedergetragene Vorhaben, ist rasch und ohne Kapital gegründet und bleibt in seiner Ausgestaltung flexibel. Die Stiftung verselbständigt ein Vermögen dauerhaft für einen festgelegten Zweck, wird öffentlich beurkundet, im Handelsregister eingetragen und steht unter staatlicher Aufsicht — dafür bietet sie Stabilität und Verbindlichkeit über Generationen hinweg. Je nach Vorhaben kommen auch gemeinnützige Aktiengesellschaften, unselbständige Stiftungen unter einem bestehenden Dach oder Kombinationen aus Verein und Stiftung in Frage. Ich analysiere mit Ihnen Zweck, Finanzierung, Zeithorizont und gewünschte Einflussmöglichkeiten und entwickle daraus eine Struktur, die zu Ihrem Anliegen passt — und begleite Sie anschliessend durch das gesamte Gründungsverfahren.

Statuten und Organisationsreglemente

Statuten und Stiftungsurkunde sind das Fundament jeder Organisation. Sie legen fest, wofür sie steht, wer entscheidet und wie Konflikte gelöst werden. Ich formuliere den Zweck so, dass er das Anliegen präzise trägt und zugleich genügend Spielraum für künftige Entwicklungen lässt, und regle die Organisation nachvollziehbar: Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer der Organe, Beschlussfassung und Quoren, Zeichnungsberechtigung, Umgang mit Interessenkonflikten, Revisionsstelle, Mitgliedschaft und Beiträge sowie die Verwendung des Vermögens bei einer Auflösung. Ergänzende Organisations-, Anlage- oder Vergabereglemente konkretisieren den Alltag, ohne dass die Grundordnung ständig geändert werden muss.

Vorabklärungen und Verfolgen der Gemeinnützigkeit

Die Anerkennung als gemeinnützig und die damit verbundene Steuerbefreiung sind für viele Organisationen entscheidend — auch, weil Zuwendungen erst dadurch für Spenderinnen und Spender abzugsfähig werden. Die Anforderungen der kantonalen Steuerbehörden sind allerdings anspruchsvoll: Der Zweck muss im Allgemeininteresse liegen, die Tätigkeit uneigennützig sein, das Vermögen unwiderruflich und dauerhaft gebunden bleiben, und Organe dürfen grundsätzlich nicht in unangemessener Weise entschädigt werden. Ich prüfe Ihr Vorhaben vorab auf seine Aussichten, formuliere die Grundlagendokumente entsprechend und begleite das Gesuch bei der zuständigen Behörde — idealerweise, bevor die Statuten verabschiedet sind, denn nachträgliche Anpassungen sind deutlich aufwendiger.

Beratung zu Führungspflichten und Organverantwortung

Wer im Stiftungsrat oder im Vereinsvorstand mitwirkt, übernimmt Verantwortung — auch persönlich. Zu den zentralen Pflichten gehören die sorgfältige und treue Geschäftsführung, die zweckkonforme Mittelverwendung, eine ordnungsgemässe Buchführung und Berichterstattung, die verantwortungsvolle Vermögensanlage sowie das rechtzeitige Handeln bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Ich unterstütze Organe dabei, ihre Aufgaben und Kompetenzen klar abzugrenzen, Interessenkonflikte transparent zu handhaben, Entscheide sauber zu dokumentieren und wirksame Kontrollmechanismen zu etablieren. Gute Governance ist dabei kein Selbstzweck: Sie schützt die Verantwortlichen, stärkt die Glaubwürdigkeit gegenüber Spenderinnen, Mitgliedern und Öffentlichkeit und sichert die Wirkung der Organisation langfristig.

Rechtliche Begleitung laufender Vereins- und Stiftungsanliegen

Organisationen entwickeln sich weiter, und das Recht folgt ihnen. Ich begleite Sie bei Zweck- und Statutenänderungen, bei der Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen und Stiftungsratssitzungen, bei Fragen zu Mitgliedschaft, Ausschluss und Vereinsstreitigkeiten, bei Verträgen mit Mitarbeitenden, Freiwilligen und Partnerorganisationen, bei Kooperationen, Zusammenschlüssen und Umstrukturierungen sowie beim Verkehr mit der Aufsichtsbehörde. Auch die geordnete Auflösung oder Liquidation einer Organisation gehört dazu.

Häufige Fragen

FAQ — Stiftungs- und Vereinsrecht

Die Stiftungsgründung erfordert eine öffentliche Beurkundung der Stiftungsurkunde mit Zweck, Vermögen und Organisation, die Eintragung im Handelsregister und (für gemeinnützige Stiftungen) die Anerkennung durch die Steuerverwaltung. Mindestkapital ist gesetzlich nicht festgelegt, faktisch sind etwa CHF 50'000 die Untergrenze für einen sinnvollen Stiftungsbetrieb. Ich begleite Sie durch alle Schritte — von der Zweckformulierung bis zur Eintragung.

Die Stiftung ist eine verselbstständigte Vermögensmasse mit festgelegtem Zweck — sie hat keine Mitglieder, nur Organe. Der Verein dagegen ist eine Personenvereinigung — die Mitglieder bilden gemeinsam die oberste Vereinsgewalt, der Vorstand führt. Für gemeinnützige Zwecke eignen sich beide Rechtsformen, je nach dem ob die Steuerung zentral (Stiftung) oder kollektiv (Verein) liegen soll.

Eine gemeinnützige Stiftung oder ein gemeinnütziger Verein verfolgt ausschliesslich öffentliche Zwecke ohne Gewinnstreben und ohne Bereicherung der beteiligten Personen. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Steuerverwaltung führt zur Befreiung von Gewinn- und Kapitalsteuer und ermöglicht steuerlich abzugsfähige Spenden. Ich begleite Sie bei den Vorabklärungen und im Anerkennungsverfahren.

Beide Organe tragen Treue- und Sorgfaltspflicht — sie müssen den Zweck verfolgen, das Vermögen ordnungsgemäss verwalten, Interessenkonflikte transparent machen und im Rahmen der Statuten handeln. Bei Pflichtverletzungen haften die Mitglieder persönlich. Ich berate zu Governance-Strukturen, Reglementierung und im Konfliktfall.

Der Stiftungszweck wird in der Stiftungsurkunde verankert — von der Aufsichtsbehörde überprüft und in der Regel nur unter strengen Voraussetzungen abänderbar. Diese Stabilität ist Stärke und Schwäche zugleich: Sie schützt den Willen der Stifterin oder des Stifters, kann aber bei veränderten Verhältnissen zur Hürde werden. Sorgfältige Formulierung von Anfang an zahlt sich aus.

Videos zum Thema

Im Gespräch

Wann ist eine Stiftung sinnvoll — und wann ein Verein?

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Marie Anouk: Wann ist eine Stiftung sinnvoll und wann ein Verein?

Antoine F. Goetschel: Eine Stiftung erachte ich dann für sinnvoll, wenn erhebliche Vermögenswerte, so erheblich, man sagt Stiftungen unter wie so einer Million machen wenig Sinn, da kommen die Anwaltsgebühren, da kommen die Buchhaltungskosten, da kommen die Bankgebühren und Anforderungen dazu. Wenn erhebliche Vermögenswerte dazu dienen, einem guten Zweck zugewandt zu werden, sei es für Tiere, für Kinder, Kunst und Kultur, Umwelt. Wenn das Vermögen aktiv diesem Zweck zugeführt werden soll, sei es auf einen Schlag, degressiv auf 10 oder 20 Jahre oder so genannt auf die Ewigkeit gehen, im Wissen, dass man nicht weiss, was der Wert des Geldes sein wird, ob es sich entwertet oder ob Erträge kommen. Der Verein dient dazu, dass verschiedene Personen sich zusammentun, um einem bestimmten Zweck nachzugehen. Ich bin in einem Singkreis, wir bilden einen Verein. Über die Vereinsgebühren können wir den Chorleiter bezahlen und uns auch mit Musiker für Konzerte leisten. Das Zusammenführen von Menschen, auf einem bestimmten, häufig auch ideellen Zweck hin, sei es Tiere, Kultur, Sport, unter einem Aspekt der Gemeinnützigkeit. Und da gibt es auch Graubereiche, wo verschiedene Menschen über eine Stiftung gehen. Ich würde bei der Stiftung eher von einem grossen Kapital ausgehen, das in der Schweiz, in der EU, weltweit, einem bestimmten Zweck zugefügt wird, sodass die Stifterperson im Vordergrund steht und sagt, so will ich es. Häufig reicht zur Erfüllung der Stiftung auch eine grosse Vergabe an eine bestimmte Stiftung unter einer bestimmten Auflage und Bedingung.

Welche rechtlichen Pflichten werden oft unterschätzt?

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Marie Anouk: Welche rechtlichen Pflichten werden oft unterschätzt?

Antoine F. Goetschel: So banal es tönt beim Verein, die Pflichten eines Arbeitgebers, einer Arbeitgeberin, dazu gehört, dass sauber abgerechnet wird, dass man als Arbeitgeber, als Vereinsvorstand auch dafür haftet, dass die AHV-Beiträge, Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden, ähnlich wie bei einer Aktiengesellschaft, wie es hier ansonsten persönlich hierfür zu haften. Die Pflicht als Stiftungsrat enthält auch die Aufgabe, treuhänderisch, transparent und im Sinne des Stiftungszwecks tätig zu sein und die eigenen monetären Anliegen hintanzustellen. Unlängst wurde eine sehr wohlhabende Stiftung im Kanton Luzern errichtet, der Willensvollstrecker war dann auch der einzige Stiftungsrat dieser milliardenschweren Stiftung und wurde bald abgesetzt durch die Stiftungsaufsicht mit der Begründung, dass dessen eigenen monetären Interessen diejenigen der Stiftung an einem langfristigen Verfolgen des Stiftungszwecks entgegen stand.

Wofür haftet ein Vereinsvorstand und wofür nicht?

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Marie Anouk: Wofür haftet ein Vereinsvorstand und wofür nicht?

Antoine F. Goetschel: Wenn die Vereinsstatuten so abgefasst werden, dass es heisst, er haftet eigentlich für nichts, dann ist er schon auf der sicheren Seite. Für absichtlich zugefügten Schaden haftet der Vereinsvorstand, er haftet für die Lohnbeiträge und er haftet dann, oder er muss sich der Frage stellen, wenn, es geht in einer kapitalistischen Gesellschaft wie der Schweiz häufig um Geld, wenn die Kontrollen vollständig versagen, wenn in einem Quartierverein plötzlich Hunderttausende von Franken fehlen und der Questor mit seinen Berichten stets durchgewunken wurde, kann man dann nicht dem Vereinsvorstand als Ganzes der Revisionstelle, ein Strick drehen und sagen, die öffentlichen Gelder, die dadurch verpufft sind, die Mitgliederbeiträge und die Schenkungen und Spenden gehören eigentlich zurückbezahlt. Von daher sind die Pflichten an Vereinsvorstände und Stiftungsorgane tendenziell ähnlich hoch geworden wie die Pflichten eines Verwaltungsrates, einer Verwaltungsrätin in einer Aktiengesellschaft.

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