Dr. iur. Antoine F. Goetschel
Rechtsanwalt
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Tieranwalt

Tiere sind naturgemäss nicht in der Lage, ihre Interessen in Rechtsverfahren, vor Behörden und Gerichten selbst zu vertreten. Die Wahrnehmung tierlicher Anliegen fällt in erster Linie in die Zuständigkeit der Verwaltung, die dieser Aufgabe in der Praxis namentlich mit Hilfe verschiedener Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden nachkommt. Auch in Strafverfahren wegen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung werden die Belange der betroffenen Tiere fast ausschliesslich von den staatlichen Untersuchungsbehörden wahrgenommen. Aus tierschützerischer Sicht genügt dies jedoch meist nicht, weil tierliche Interessen hierbei stets gegen - ihnen in der Regel zuwiderlaufende - menschliche Bedürfnisse abgewägt werden, sodass der Rechtsschutz von Tieren gesamthaft zu wenig gewährt ist. Vielmehr bedarf es zusätzlich unabhängiger Vertreter im Sinne von Treuhändern oder Anwälten, die in behördlichen und gerichtlichen Verfahren stellvertretend für die Tiere ausschliesslich deren Interessen erkennen und durchsetzen. Seit dem 1. November 2007 übe ich das Amt des Rechtsanwalts für Tierschutz in Strafsachen des Kantons Zürich (Tieranwalt) aus.


Was ist die Tieranwaltschaft?

Seit 1992 besteht im Kanton Zürich gemäss § 17 des kantonalen Tierschutzgesetzes das Amt des "Rechtsanwalts für Tierschutz in Strafsachen", der in Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung als gesetzlicher Vertreter der geschädigten Tiere deren Anliegen vertritt. Der durch §§ 13-15 der kantonalen Ausführungsverordnung konkretisierte Kompetenzbereich des besagten Anwalts richtet sich grundsätzlich nach der kantonalen Strafprozessordnung (StPO/ZH) und umfasst sowohl im Untersuchungs- als auch im Hauptverfahren sämtliche Mitwirkungs- und Kontrollrechte eines ordentlichen Geschädigtenvertreters, wie wenn an Stelle eines Tieres ein Mensch geschädigt wird. Der Zürcher Tieranwalt verfügt namentlich über die Befugnisse auf Akteneinsicht, Teilnahme an parteiöffentlichen Untersuchungshandlungen und Gerichtsterminen, das Erstatten von Strafanträgen, Benennen von Zeugen und Gutachtern, Ergreifen sämtlicher kantonaler und eidgenössischer Rechtsmittel sowie über den Anspruch auf Verfahrensentschädigung (§ 10 StPO/ZH). Der Amtsträger kann sich selbst dann an einem Verfahren beteiligen, wenn die Interessen des geschädigten Tieres bereits von dessen Halter vertreten werden.

Damit der besagte Rechtsanwalt seine Befugnisse wahrnehmen kann, sind die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden verpflichtet, ihn über alle Strafanzeigen in Tierschutzsachen, die Eröffnung entsprechender Untersuchungshandlungen sowie allfällige Einstellungsverfügungen und Urteile in Kenntnis zu setzen. Der Zürcher Tieranwalt unterliegt keinerlei Weisungen oder Instruktionen über seine Amtsführung, insbesondere in behördeninternen Angelegenheiten jedoch der Geheimhaltungspflicht i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 StGB. Sein Tätigkeitsbereich ist auf Strafsachen beschränkt; von Verwaltungsverfahren wie etwa bezüglich Tierhalteverboten oder die Erteilung von Ausnahmebewilligungen, bleibt er somit ausgeschlossen, sollte aber hierüber orientiert werden, damit die entsprechenden Massnahmen (wie etwa ein ausgesprochenes Tierhalteverbot) auch bei der strafrechtlichen Beurteilung eines Täters in Betracht fallen können.


Keine vergleichbaren Institutionen in andern Staaten

Die Zürcher Regelung hat weit über die Kantons- und Landesgrenzen hinaus positives Aufsehen erregt und sich in der Praxis bestens bewährt. Jährlich behandelt der Amtsinhaber weit über hundert Tierschutzfälle, hauptsächlich aus den Bereichen der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung und des Heimtierwesens. Leider ist das Amt auch über fünfzehn Jahre nach seiner Einführung noch immer einzigartig - weder in der übrigen Schweiz noch in andern Staaten besteht bislang eine vergleichbare Institution. Einzige Ausnahme hiervon bildet eine Spezialnorm im Recht des Kantons Bern, wonach die Dachorganisation der Berner Tierschutzorganisationen berechtigt ist, sich als Privatklägerin in Strafverfahren zu beteiligen. Darüber hinaus verfügt der Kanton St. Gallen über prozessuale Besonderheiten im Bereich Tierschutzrecht. Gemäss Art. 50 Abs. 1 des seit dem Jahr 2000 in Kraft stehenden kantonalen Strafprozessgesetzes ist das Volkswirtschaftsdepartement und somit das kantonale Veterinäramt befugt, bei Widerhandlungen gegen Tierschutzbestimmungen die Rechte eines Klägers auszuüben. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung informiert die Staatsanwaltschaft das zuständige Departement über Anzeigen und Klagen.

Ein Thema war der Tieranwalt in jüngster Zeit auch im Fürstentum Liechtenstein. Auf die Einführung wurde letztlich leider aber zugunsten der Schaffung eines "Tierschutzbeauftragten" mit beschränktem Wirkungsbereich (nach Vorbild des österreichischen Ombudsmanns) verzichtet.


Ausweitung der Tieranwaltschaft analog des Zürcher Modells wäre wünschenswert

Die bisherigen Erfahrungen und breite Akzeptanz machen deutlich, dass der Tieranwalt einem echten Bedürfnis entspricht und nicht nur bei der Verfolgung von Straftätern beachtliche Wirkung entfaltet, sondern auch im Hinblick auf einen präventiven Tierschutz, d.h. der Vermeidung weiterer Tierschutzwidrigkeiten. Ebenso hat er zu einer Erhöhung des allgemeinen Bekanntheitsgrads des strafrechtlichen Tierschutzes und zu einer verbesserten Motivation der mit dem Vollzug betrauten Untersuchungs- und Gerichtsbehörden geführt, die entsprechende Delikte nicht mehr bagatellisieren. Sowohl für andere Kantone als auch für eine gesamtschweizerische Regelung könnte der Zürcher Regelung daher durchaus Mustercharakter zukommen, wobei eine Erweiterung des Tätigkeitsbereichs auf Verwaltungssachen wünschbar wäre, um sicherzustellen, dass tierliche Interessen auch in entsprechenden Verfahren noch effizienter wahrgenommen werden. Verschiedentlich wurde die Einführung eines Tieranwalts auch schon auf eidgenössischer Ebene gefordert, letztmals im Rahmen der Revision des Tierschutzgesetzes (TSchG) und der eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO). In den entsprechenden Debatten war das schweizerische Parlament jedoch der Ansicht, die Schaffung von Tieranwälten oder ähnlichen Institutionen falle nicht in die Kompetenz des Bundes, sondern in jene der Kantone. Allerdings können die Kantone Behörden schaffen, die die Aufgaben eines "Rechtsanwalts für Tierschutz in Strafsachen" übernehmen.
 

Wie und wo reicht man eine (Straf-) Anzeige ein?

Bei begründetem Verdacht auf eine Tiermisshandlung kann nach Massgabe des kantonalen Strafprozessrechts eine ausdrücklich als solche bezeichnete "Strafanzeige" mündlich oder schriftlich bei der lokalen Polizei oder den Strafuntersuchungsbehörden (Statthalteramt oder Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich). Da die Anzeige von jedermann - selbst von handlungsunfähigen Personen - eingereicht werden kann, ist das Einschalten eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Die Strafverfolgungsorgane sind verpflichtet, über mündliche Anzeigen bei begründetem Tatverdacht ein Protokoll aufzunehmen und eine Strafuntersuchung durchzuführen, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte auf eine von Amtes wegen zu verfolgende Straftat bekannt werden. Während Privatpersonen das Recht auf Einreichen einer Strafanzeige zusteht, sind die Polizei und nach Massgabe des kantonalen Strafprozessrechts teilweise auch andere Beamte und Behördenmitglieder verpflichtet, alle im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellten Tierschutzdelikte bei erheblichem Tatverdacht anzuzeigen.

Stellt man Missstände – z.B. betreffend Tierhaltung – fest und will, dass die Situation näher abgeklärt wird, meldet man den Fall dem kantonalen Veterinäramt, im Kanton Zürich: Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich, welches der Anzeige nachgeht und Vorabklärungen trifft und nötigenfalls die weiteren Schritte einleitet. Als Tieranwalt bin ich dankbar, in Kopie über eine Strafanzeige oder eine Anzeige/Meldung an das Veterinäramt orientiert zu werden.


Muster einer Strafanzeige

Es sollte genau beschrieben werden, aus welchen Beobachtungen und Indizien der Anzeigeerstatter auf das Vorliegen erheblicher Schmerzen, Leiden oder Ängste eines Tieres schliesst (Körperhaltung, Bewegungen, Lautäusserungen etc.). Nicht zwingend, aber wertvoll ist es, die eigenen Wahrnehmungen fotografisch oder auf Video festzuhalten sowie die Namen allfälliger weiterer Zeugen in Erfahrung zu bringen und mit der Anzeige einzureichen. Je umfassender und genauer die Ereignisse und Beobachtungen bereits in der Strafanzeige beschrieben werden, desto leichter gestaltet sich die anschliessende Arbeit der Untersuchungsbehörden. Nach Möglichkeit sollten etwa folgenden Punkte festgehalten werden:

  1. Name und Adresse des Anzeigenden;
  2. Name und Adresse des Täters (bzw. der Täter), wenn möglich verbunden mit dem Hinweis, ob es sich dabei um einen Jugendlichen oder Erwachsenen sowie um den Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Tieres handelt;
  3. Adresse und genaue Lokalisation des Tatorts (bspw. Beschreibung und Aufnahmen von Gebäuden, Weideflächen etc.); 
  4. Datum, genaue Uhrzeit bzw. Zeitraum der Tat;
  5. Sachverhaltsschilderung; hierzu gehören etwa:

    • möglichst genaue, unverwechselbare Beschreibung des Tieres bzw. der Tiere bezüglich Art, Anzahl, Alter, Geschlecht und besonderer Merkmale (Ohrmarkierungen, Tätowierungsnummern, auffallende Fellzeichnung etc.),
    • konkrete Schilderung des Tathergangs und allfälliger -werkzeuge (bspw. Grösse und Beschaffenheit eines Schlagstockes oder Messers), Klimabedingungen (Temperatur, Regen),
    • Folgen für das Tier: beobachtete Verletzungen, Schmerzen, Leiden und Ängste (diese sind teilweise art-, rasse-, alters- und geschlechts-spezifisch, weshalb eine möglichst genaue Schilderung der Reaktion und des Verhaltens des Tieres erforderlich ist), Lautäusserungen (Schreie, Stöhnen, Zähneknirschen etc.), abnorme Haltungen, Lahmheit, Unruhe, Beissen oder Lecken bestimmter Körperstellen, Aggression, Absonderung von der Gruppe, Beben der Nasenflügel und/oder Rüsselscheibe, Gewichtsabnahme, struppiges Fell, Erweiterung der Pupillen, Schwitzen, Erbrechen, häufiges Kot- und Harnabsetzen, Erhöhung der Atem- und Herzfrequenzen, Tod des Tieres etc.; 
  6. Benennung weiterer Zeugen mit Name und Adresse;
  7. Nennung und Beilage von Beweismaterial (Fotos, Video- oder Tonband-aufnahmen, Zeitungsberichte), das genau zu kennzeichnen und zu datieren ist;
  8. erforderlichenfalls Veranlassung der Sicherstellung des Tierkörpers durch Polizei oder Veterinärbehörde;
  9. Datum und Unterschrift.

Die Strafanzeige kann grundsätzlich bis vor Ablauf der Verjährung des betreffenden Tierschutzdelikts eingereicht werden. Insbesondere aus Gründen der einfacheren Beweisbarkeit empfiehlt sich jedoch eine möglichst unverzügliche Einreichung. Ist das eigene Tier von einer Straftat betroffen, empfiehlt sich die gleichzeitige Einreichung eines Strafantrages wegen Sachbeschädigung bzw. der Tötung oder Verletzung eines Tieres nach Art. 144 StGB.

 

Wissenschaftlicher Aufsatz über Tieranwalt, 1994
Der Aufsatz aus der Schweiz. Zeitschrift für Strafrecht
 

Medienberichte (Auswahl)